AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der innobit ag im Juli 2019


1. Geltung

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln das Rechtsverhältnis zwischen innobit ag, nachfolgend innobit genannt, und ihren Kunden und Partnern, nachfolgend Kunde genannt. Massgeblich ist jeweils die bei Vertrags-abschluss gültige Version. Diese AGB gelten neben weiteren abgeschlossenen vertraglichen Vereinbarungen, in denen Art, Umfang und Dauer der von innobit zu  erbringenden Dienstleistungen geregelt werden. Von diesen AGB abweichende Regelungen bedürfen der Schriftform.

2. Leistungserbringung durch innobit

Die Leistungen werden durch Mitarbeiter von innobit oder Dritten auf professionelle Art und sorgfältig, unter Anwendung des innobit zur Verfügung stehenden Wissens und Könnens und der üblichen professionellen Standards, erbracht. innobit ist für sorgfältige Auswahl, Ausbildung, In­struk­tion, fachmännische Arbeitsweise, Über­wa­chung und Kontrolle der von ihr eingesetzten Mitar­beiter verantwortlich. Im Bedarfsfall können zur Erfüllung der Leistung Dritte beigezogen werden. Dritte sind mindestens zur gleichen Sorgfalt wie eigene Mitarbeiter verpflichtet, und innobit bleibt gegenüber dem Kunden verantwortlich.

3. Obliegenheiten des Kunden

Der Kunde verpflichtet  sich, alle notwendigen Infor­ma­tionen zu liefern und die organisatorischen Gegebenheiten zu schaffen, die für die Erstellung der zu erbringenden Leistung notwendig sind. Liegt der Erfüllungsort ausserhalb der Schweiz hat der Kunde innobit rechtzeitig auf technische Voraussetzungen sowie auf die gesetz­lichen, behördlichen und anderen Vorschriften am Erfüllungsort aufmerksam zu machen, soweit sie für die Ausführung und den Gebrauch der Leis­tun­gen erforderlich sind.

Sofern Leistungen in den Räumlichkeiten des Kun­den erbracht werden sollen, ist der Kunde dafür ver­antwortlich, den  Mitarbeitern von innobit im vereinbarten Rahmen Zugang zu Räumen, Sys­te­men und Computernetzen zu gewähren.

Sofern eine formelle Abnahme der erbrachten Lieferungen bzw. Leistungen vereinbart wurde, nimmt der Kunde diese innert drei Kalenderwochen nach Ablieferung bzw. Ende der Leistungserbringung vor und liefert innobit eine verbindliche und endgültige Mängelliste.

Sofern innobit innert dieser Zeit keine solche Mängelliste erhält, gilt die erbrachte Lieferung oder Leistung als abgenommen, mit Ausnahme von verdeckten Mängeln.

4. Eigentum, Softwarenutzung

Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wird, ver­bleiben die erarbeiteten Problemlösungen inklu­sive Programme, Quellcodes (Source Code) und Do­ku­mentationen im Eigentum von innobit. Der Kun­de erhält das nicht ausschliessliche und nicht über­tragbare Recht zur Nutzung der Programme und der zugehörigen Dokumentationen. Sämtliche durch innobit gelieferte oder bereitgestellte Waren, Dienst-leistungen und Nutzungsrechte bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum der innobit.

5. Garantie für Hard- und Softwarelieferungen

Die Garantie von innobit für die gelieferten Produkte be-stimmt sich in jeder Hinsicht nach den Garantiebestimmun-gen des jeweiligen Herstellers oder Lieferanten. Die einzige Pflicht von innobit besteht darin, allfällige eigene Garantie-ansprüche gegen den Hersteller/Lieferanten an den Kunden abzutreten. Vom Hersteller/Lieferanten nicht gedeckte Garantieleistungen sowie vom Kunden verursachte Mehrkosten werden dem Kunden in Rechnung gestellt. Bei fehlender oder mangelnder Fehlerbeschreibung erfolgt die Fehlersuche durch innobit auf Kosten des Kunden.

Eine weitergehende Gewährleistungspflicht von innobit wird vollumfänglich wegbedungen.

6. Gewährleistung

Die Gewährleistung von innobit für erbrachte Leistungen bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Eine Gewährleistung entfällt insoweit, als den Kunden ein Verschulden trifft. Von der Gewährleistung nicht gedeckte Mängel sowie vom Kunden verursachte Mehrkosten

werden dem Kunden in Rechnung gestellt.

7. Haftung

Für Schäden, die durch fehlerhaftes Verhalten der Mitarbeiter von innobit verursacht werden, haftet innobit in der Höhe des tatsächlichen Schadens, begrenzt auf höchstens den Wert des jeweiligen Auftrags und maximal CHF 2’000’000. Ausgenommen von der Haftungsbegrenzung sind Schäden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit. Eine Haftung jeglicher Art für Schäden aus höherer Gewalt, Massnahmen staat­licher Gewalt und/oder andere von innobit nicht zu kon­trollierende Ereignisse sowie für Folgeschäden wird ausgeschlossen.

Jede Haftung für mittelbaren Schaden wird im Rahmen des gesetzlich Zulässigen ausge­schlossen. Weder innobit noch ihre Lieferanten sind für Schäden jeglicher Art (einschliesslich ent­gan­genem Gewinn, Betriebsunterbruch, Verlust von Daten oder geschäftlichen Informationen oder an­de­re finanzielle Einbussen) ersatzpflichtig, die auf­grund der Benutzung eines Programms, Systems oder einer Leistung von innobit oder der Un­mög­lichkeit, diese Produkte zu verwenden, entstehen, selbst wenn innobit von der Möglichkeit eines sol­chen Schadens unterrichtet worden ist.

8. Zahlungsbedingungen

Sofern nichts anderes vereinbart wird, werden Zah­lungen in Schweizer Franken (CHF) und Euro (EUR) durch Banküberweisung akzeptiert. Die vereinbarten Beträge verstehen sich exklusive indirekte Steuern (z.B. MWSt) und Gebühren. Sofern keine anderen Konditionen vereinbart werden, sind Zahlungen rein netto innert 14 Tagen fällig. Kommt der Kunde sei­ner Zahlungs­ver­pflichtung nicht innerhalb des ver­ein­barten Zah­lungs­ziels nach, tritt er ohne weiteres in Verzug, und innobit ist ab diesem Zeitpunkt be­rech­tigt, Verzugszinsen zu erheben. Eine Ver­rechnung mit von innobit nicht anerkannten bzw. nicht rechts­kräf­tig festgestellten Gegenforderungen ist nicht zulässig.

9. Übernahme von Mitarbeitern

Keine Partei darf während der Dauer der Geschäfts-abwicklung sowie innerhalb eines Jahres danach Mitarbeiter oder von ihr beigezogene Dritte der anderen Partei ohne deren Einverständnis für sich selbst oder einen Dritten anwerben. Wer einen Mitarbeiter der anderen Partei ohne deren schriftliche Einwilligung selbst anstellt, bezahlt der anderen Partei für Personalsuche und Personaleinführung eine Entschädigung in der Höhe des hälftigen Jahresgehaltes dieses Mitarbeiters, jedoch wenigstens CHF 50’000. Dies gilt nicht für Mandate im Personalverleih gemäss Art.19, 22 AVG.

10. Abtretung, Rechtsnachfolge

Rechte und Pflichten aus diesen AGB und weiteren zwischen innobit und dem Kunden abge­schlos­senen Verträgen können nicht ohne schriftliche Zu­stimmung der Gegenpartei auf Dritte übertragen werden. AGB und abgeschlossene Verträge binden auch allfällige Rechtsnachfolger von innobit oder des Kunden.

11. Teilnichtigkeit

Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser AGB oder weiterer zwischen innobit und dem Kun­den abgeschlossenen Verträge nichtig sein oder sich als rechtsunwirksam erweisen, gelten die übrigen Bestimmungen weiter. Die Vertragsparteien werden ihr Rechtsverhältnis so auslegen und gestalten, dass der mit den nichtigen oder rechtsunwirksamen Teilen angestrebte wirtschaftliche Erfolg soweit wie rechtlich möglich erreicht wird. Gleiches gilt für den Fall einer regelungsbedürftigen Lücke in den ge­troffenen Vereinbarungen.

12. Anwendbares Recht, Gerichtsstand

Dieser Vertrag untersteht schweizerischem materiel­lem Recht. 

 

Als ausschliesslicher Ge­richts­­stand werden die ordentlichen Gerichte des Kantons Basel-Stadt vereinbart.